Satzung der steuerbegünstigten Stiftung „Suchthilfe Mainz“

Präambel

Sucht ist ein gesamtgesellschaftliches Phänomen. Abhängige und Gefährdete haben jedoch keine Lobby. Um ihnen die notwendige Unterstützung und unbürokratische Hilfe zukommen zu lassen, haben Herr Ehrenobermeister Hans-Jürgen Schöfmann für die Baugewerksinnung Mainz und die Geschäftsführung der Firma Köbig GmbH im Juli 1994 die Stiftung "Suchthilfe Mainz" errichtet und sie mit einem Anfangsvermögen von 50.000 Deutsche Mark ausgestattet.

Das Stiftungsvermögen hat sich nach dem Willen der Stifter im Laufe der Jahre wesentlich erhöht und beträgt 411.647,31 Euro (Stand 31.12.2016).

Das Stiftungsgesetz ist durch das Landesstiftungsgesetz vom 19.Juli 2004 geändert worden.

Die Satzung ist dieser Situation anzupassen und wird wie folgt neu gefasst:

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1)     Die Stiftung führt den Namen "Suchthilfe Mainz".
(2)     Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Mainz.
(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Stiftungszweck

(1)   Zweck der Stiftung ist die unbürokratische Unterstützung von Abhängigen und Gefährdeten sowie die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen im Suchthilfesystem.
(2)   Dies wird insbesondere verwirklicht durch

-Finanzierung von Maßnahmen zum weiteren Ausbau und Institutionalisierung der "Kommunalen Suchtkonzeption Mainz"Mitfinanzierung von besonderen Veranstaltungen im Bereich Primär?, Sekundär? und Tertiärprävention

-Finanzierung von wissenschaftlicher Begleitforschung auf dem Gebiet der Suchthilfe

-Mitfinanzierung von Projekten und Modellvorhaben, die auch anderweitig gefördert werden

-Förderung und Finanzierung weiterer Maßnahmen des Stiftungszwecks.

 § 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2)   Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben sowie die Mitglieder der Stiftungs-organe erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person, Körperschaft oder Einrichtung durch Ausgaben, die den Stiftungszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen, begünstigt werden.
(3)   Die Stiftung kann ihre Zwecke auch dadurch erfüllen, dass sie ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Satzung überlässt.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1)   Das Stiftungsvermögen besteht (Stand 31.12.2016) aus dem Grundstockvermögen in Höhe von 352.564,59 Euro sowie sonstigen Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) und Erträgen in Höhe von 79.082,72 Euro).
(2)   Das Grundstockvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(3)   Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
(4) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten; Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(5)   Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens sowie aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(6)  Die Erträge des Grundstockvermögens und die nicht zu seiner Erhöhung bestimmten Zuwendungen Dritter sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. 
(7) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
(8) Ein Rückgriff auf das Grundstockvermögen ist nur zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung gewährleistet sind.
(9) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

§ 5 Organe der Stiftung

(1)   Organe der Stiftung sind
1. der Vorstand
2. der Beirat

(2)    Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
(3)   Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
(4)   Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(5)   Die Stiftungsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Personen. Die folgenden zwei Personen sind Mitglieder kraft Amtes für die Dauer ihrer Amtszeit:

- die oder der für Jugend und Soziales zuständige Beigeordnete der Stadt Mainz
- die Leiterin oder der Leiter der Jugend und Drogenberatung in der Trägerschaft der Stadt Mainz.

(2)   Der erste Vorstand wurde durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Danach ergänzt der Vorstand die zu wählenden Vorstandsmitglieder im Wege der Kooptation selbst. Die Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers eines Vor­standsmitglieds soll möglichst unter Mitwirkung des ausscheidenden Vorstands­mitglieds erfolgen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Besteht der Vorstand nur noch aus weniger als vier Mitgliedern oder wird ein fehlendes Mitglied nicht innerhalb von drei Monaten ergänzt, so werden die feh­lenden Mitglieder vom Präsidenten/von der Präsidentin der örtlich zustän­digen Industrie? und Handels­kammer bestimmt.
(3)  Der Vorstand beruft aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(4)  Mitglieder des Vorstands können vom Vorstand jederzeit, jedoch nur aus wichti­gem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(5) Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch die Vorsit­zende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertre­ter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an­wesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(7) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands können Beschlüsse (ausgenom­men diejenigen von grundsätzlicher Bedeutung) auch im schriftlichen Umlauf­verfahren gefasst werden.
(8) Über das Ergebnis einer Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das  von der Vorsit­zenden/dem Vorsitzenden zu genehmigen und allen Mitgliedern des Vorstands innerhalb von 4 Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten ist.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1)   Der Vorstand verwaltet die Stiftung und entscheidet über alle Maßnahmen, die der Verwirklichung des Stiftungszweckes dienen.
(2)   Die/der Vorstandsvorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung der/des Vorstandsvorsitzenden vertritt sie/ihn die/der stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Durch Beschluss des Vorstandes kann einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden.
(3)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

- die Verwaltung des Stiftungsvermögens
- die Aufstellung des Haushaltsplans
- die Vergabe der Stiftungsmittel
- die Berichterstattung über Tätigkeit der Stiftung und die Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht.

(4)   Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen.
(5)   Der Vorstand kann für Geschäfte, die der Verwirklichung des Stiftungszweckes dienen, eine besondere Vertreterin/einen besonderen Vertreter bestellen.

§ 8 Der Beirat

 (1)   Der Vorstand kann einen Beirat von bis zu sieben Mitgliedern bestellen. Ihm sollen insbesondere in der sozialen und wissenschaftlichen Tätigkeit sowie in der freien Wirtschaft erfahrene Personen angehören.
(2)   Die Tätigkeit als Beirat kann von Seiten des Vorstands und des Beiratsmitglieds jederzeit ohne Einhaltung von Fristen gelöst werden.

§ 9 Aufgaben des Beirates

(1)   Dem Beirat obliegen die Beratung des Vorstandes und die Unterstützung von Projekten und Modellen im Sinne des Stiftungszwecks.
(2)   Er kann im Auftrag des Stiftungsvorstandes bestimmte Aufgaben des Vorstandes wahrnehmen.

§ 10 Satzungsänderung, Zweckänderung, Auflösung der Stiftung

(1)  Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Willen und den Vorstel­lungen der Stifter gesichert bleibt. Sie bedürfen der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes.
(2)   Änderungen des Zweckes, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Sie bedürfen der Zustimmung aller  satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes.
(3)   Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. 

§ 11 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt Mainz, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

§ 12 Stiftungsaufsicht

 Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Anerkennung durch die staatliche Aufsichtsbehörde in Kraft.

Mainz, den 2.5.2017

Die Satzung wurde am 8.8.2017 durch die Aufsichts- und Dienstleistungsbehörde in Trier anerkannt